Mit Inkrafttreten neuer Gesetzesbestimmungen zum Kündigungsschutz ist voraussichtlich frühestens zum 1. Dezember 2003 zu rechnen. Die Oppositionsmehrheit im Bundesrat stellte am Freitag, 11. Juli, erwartungsgemäß weitergehende Forderungen vorwiegend zur Lockerung des Kündigungsschutzes. Dementsprechend werden sich auch die geplanten Änderungen bei der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verzögern - obwohl man sich hier im Tenor einig ist.
In seiner Sitzung am vergangenen Freitag hat sich der Bundesrat kritisch mit den von der Bundesregierung geplanten Reformen zum Arbeitsmarkt auseinandergesetzt. Der von der Bundesregierung vorgelegte "Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Reformen am Arbeitsmarkt" soll an einigen Punkten geändert und weiterentwickelt werden. Diese Änderungsvorschläge orientieren sich an entsprechenden Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses.
Die Änderungen im Einzelnen
1. Betriebliche Bündnisse für Arbeit gesetzlich abgesichtert Beschäftigungsorientierte Abweichungen von Tarifverträgen sollen unter Beachtung der Tarifautonomie zugelassen werden, betriebliche Bündnisse für Arbeit und beschäftigungssichernden Betriebsvereinbarungen sollen gesetzlich abgesichert werden.
2. Arbeitslose während der Probezeit unter Tarif beschäftigen
Im Tarifvertragsgesetz soll klar gestellt werden, dass es Unternehmen möglich sein soll, Arbeitslose während der Probezeit unter Tarif zu beschäftigen.
3. Anzahl der Betriebsratsmitglieder verringern
Teile des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 sollen zurückgenommen werden. Danach würde sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder entsprechend der Größe des Betriebes wieder verringern.
4. Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer sollen die Option haben, gegen die vorherige Vereinbarung einer Abfindung, auf Kündigungsschutzklage zu verzichten.
5. Zunächst kein Kündigungsschutz in Betrieben von Existenzgründern Für Arbeitnehmer eines Existenzgründers soll für die ersten vier Jahre der Kündigungsschutz ganz entfallen.
6. Teilzeit- und Befristungsgesetz: Einschränkung des allgemeinen Teilzeitanspruchs
Der im Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge normierte generelle Teilzeitanspruch soll auf einen Teilzeitanspruch bei notwendiger Betreuung von Familienangehörigen (Kinder und Pflegebedürftige) reduziert werden.
7. Leiharbeitnehmer und tarifliches Entgelt Leiharbeitnehmer sollen erst nach Ablauf von 12 Monaten der Beschäftigung beim selben Entleiher Anspruch auf das dort geltende tarifliche Entgelt haben.
8. Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung schrittweise absenken
Zur Senkung der Lohnnebenkosten soll der Beitragssatz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in drei Jahresschritten von derzeit 6,5 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt werden.
9. Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Hinsichtlich der geplanten Änderungen bei der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wurden seitens des Bundesrats keine Änderungsvorschläge eingebracht. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes keine finanzielle Belastung für Länder und Kommunen einhergehen dürfe. Aufgrund der bereits feststehenden Sitzungstermine in Bundestag und Bundesrat und der einzuhaltenden Fristen im Gesetzgebungsverfahren ist es nur noch sehr theoretisch denkbar, dass die geplanten Änderungen bereits zum 1.11.2003 in Kraft treten können. Vielmehr werden die Neuregelungen voraussichtlich frühestens ab 1. Dezember 2003 oder aber zum Jahresbeginn 2004 - mit teilweise langen Übergangsfristen - anzuwenden sein.