Viele Unternehmer nutzen bei geschäftlichen Fahrten oft den Privat-Pkw und rechnen die gefahrenen Kilometer gegenüber dem Finanzamt mit der Kostenpauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ab.
Außerdem machen die meisten von ihnen pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben geltend. Für derartige Aufwendungen gab es bis zum 31.3.1999 einen pauschalen Vorsteuerabzug:
- Vorsteuerabzug aus der Kilometerpauschale: 6,7 %,
- Vorsteuerabzug aus der Verpflegungspauschale: 13,1 %,
- Vorsteuerabzug aus den Gesamtreisekosten: 10,5 %.
Leider hat der Gesetzgeber den pauschalen Vorsteuerabzug ab dem 1.4.1999 ersatzlos gestrichen. Damit wollte sich ein Steuerpflichtiger nicht zufrieden geben. Er machte den Vorsteuerabzug aus den Reisekosten geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug jedoch nicht zu und so beschritt der Steuerpflichtige den Klageweg. Seine Begründung: Die Streichung der bisherigen Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, auch das FG lehnte den Abzug der pauschalen Vorsteuer ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.2002, EFG 2003 S. 813). Da der Steuerpflichtige gegen das Urteil Revision eingelegt hat, muss sich der BFH nun mit dieser Sache befassen (Az. der Revision: V R 4/03).
Tipp: Da über die Revision noch nicht entschieden worden ist, sollte in einschlägigen Fällen für noch offene Umsatzsteuerbescheide der pauschale Vorsteuerabzug geltend gemacht und das Finanzamt auf diese Sachbehandlung hingewiesen werden. Lehnt das Finanzamt, was zu erwarten ist, den pauschalen Vorsteuerabzug ab, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Quelle: Online-Newsletter Consultant-Magazin