Die Praxis von Personalberatern, Mitarbeiter eines Unternehmens an ihrem Arbeitsplatz telefonisch anzusprechen, um das Interesse an einem Jobwechsel zu wecken, unterliegt keinen grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 221/01).
Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die herrschende Rechtsprechung zur sogenannten Direktansprache. Danach dürfen Personalberater Kandidaten wegen eines Stellenangebots anrufen. Dabei müssen sie sich auf einen ersten Kontakt beschränken, das konkrete Interesse des Angerufenen abklären und dürfen weitere Gespräche nur außerhalb der Arbeitszeit anbieten. Der Vize-Präsident des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., Dr. Joachim Staude: „Die Entscheidung des BGH deckt sich mit den Forderungen und der Position des BDU.“
Auch der Vorsitzende des Fachverbandes Personalberatung im BDU, Dr. Wolfgang Lichius, lobt die Entscheidung. „Damit erhält die Branche endlich verbindliche Rechtssicherheit für die Grundlagen ihrer Arbeit“. Immerhin habe es auch einige Gerichte gegeben, die die Direktansprache für wettbewerbswidrig ansehen, weil dabei die arbeitgeberfinanzierte Telefonanlage zweckwidrig ausgenutzt und der umworbene Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten werde.
Der BDU stellt aber klar, dass die Direktansprache mit dem Ziel der Behinderungsabsicht gegen einen Konkurrenten oder zur Ausspähung von Betriebsgeheimnissen, wettbewerbswidrig sei. Sittenwidrig sei es auch, wenn der Berater dem Kandidaten unzutreffende Angaben über den neuen Job mache oder den derzeitigen Arbeitgeber schlecht rede. Fachverbandschef Lichius: „Direktansprachen, die mit dieser Zielrichtung vorgenommen würden, sind klar sittenwidrig. Sie sind auch mit dem Selbstverständnis der Berufsangehörigen nicht vereinbar.“
Quelle: Pressemeldung des BDU vom 5. März 2004