Eine vertraglich geregelte dreijährige Bindung an den Arbeitgeber ist im Einzelfall zulässig, sie beschränkt die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht im Übermaß. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der gesamten Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer besteht deshalb nicht.
Der Arbeitnehmer (Kläger) war ab dem 1. Juni 1999 bei der Arbeitgeberin (Beklagte) als Flugzeugführer beschäftigt.
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 10. März 1999 erfolgte die Einstellung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Die Arbeitgeberin erklärte sich bereit, die dem Arbeitnehmer durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM samt Zinsen zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2000 gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.
Die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgerichts war ohne Erfolg. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien über die Erstattung der vom Arbeitnehmer aufgewendeten Ausbildungskosten ist wirksam. Nach Auffassung der Richter liege insoweit keine unangemessene Beeinträchtigung des Arbeitnehmers, mithin kein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor. Der Erwerb der Musterberechtigung sei für ihn beruflich von Vorteil. Es handelt sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis ohne den er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden wäre. Die vertraglich geregelte dreijährige Bindung beschränke die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht im Übermaß, sondern sei unter Berücksichtigung der durch die Musterberechtigung erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten zumutbar.
BAG, Urteil vom 19. Februar 2004, 6 AZR 552/02
Quelle: Infomail www.consultant-magazin.de