BDU: Gründung einer Limited-Gesellschaft sollte
eingehend überlegt und geprüft werden
Fehleinschätzungen und unzureichende Kenntnisse bei Gründungswilligen können
zu gravierenden Nachteilen führen - Unsicherheiten in der Haftungsfrage
belasten den Ruf der Gesellschaftsform in Deutschland
Bonn, 6. Juli 2004 (bdu) - Vor dem Hintergrund steigender Angebote von
Vermittlungsagenturen auf Unterstützung bei der Gründung einer britischen
Limited-Gesellschaft (Ltd. = limited company by shars) für den
Geschäftsbetrieb in Deutschland, rät der Bundesverband Deutscher
Unternehmensberater BDU e.V. dem Mittelstand zu mehr Vorsicht. Gerade
Neu-Unternehmer unterlägen bei einer zu oberflächlichen Prüfung der Gefahr
eines vorschnellen Gründungsabschlusses. Einmal gemachte Fehler führten aber
zu gravierenden Nachteilen bei der Fortbestehensprognose der Unternehmen.
"Viele Gründungswillige sind sich der weitrechenden Konsequenzen nicht
bewusst, die mit einer Ltd. verknüpft sind. Den auf den ersten Blick vor
allem im Vergleich zur GmbH günstigen Gründungskosten, stehen zum Beispiel
hohe Aufwendungen für Folgekosten, die nach englischem Recht fällig werden
können, gegenüber", so BDU-Präsident Rémi Redley. Auch sei die Ltd. mit
einem Stammsitz in Großbritannien nicht vollständig - wie nicht selten
behauptet - der deutschen Rechtsordnung entzogen. Die Gründer sollten sich
daher bei unabhängigen Experten vor ihrer Entscheidung umfassend über Für
und Wider der Gesellschaftsform informieren.
Für den bislang weniger guten Ruf der Limited-Gesellschaften in Deutschland
sorge nicht zuletzt das mangelnde Haftungskapital, da ein Stammkapital von
nicht einmal zwei Euro ausreiche. "Bei Finanzierungsverhandlungen mit den
Banken steht dann ganz schnell die Kreditwürdigkeit auf dem Spiel", sagt
Albrecht Huber, Vorsitzender des BDU-Fachverbandes Unternehmensgründung und
Unternehmensentwicklung. Aber auch Kunden und Zulieferer stünden der Ltd.
oft skeptisch gegenüber und diese Vorbehalte könnten die Geschäftsbeziehung
durchaus belasten.
Vielen Gründungswilligen sei darüber hinaus nicht klar, dass eine
Limited-Gesellschaft mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in
Deutschland wie eine GmbH zur Gewerbe und- Körperschaftssteuer veranlagt
würde. Auch die in Großbritannien geltenden strengen
Veröffentlichungspflichten, bei der beispielsweise jährlich ein
Geschäftsbericht beim dortigen Handelsregister einzureichen sei, müssten
berücksichtigt werden. Weiterhin müsste regelmäßig eine Gewinn- und
Verlustrechnung vorgelegt werden. Hier müssten erhebliche Kosten für
externen Rechtsrat einkalkuliert werden. Grundsätzlich sollten vor einer
Gründungsentscheidung alle alternativen Unternehmensformen unter
Berücksichtigung des Businessplans sowie Festlegungen der Unternehmensziele,
-strategien und -kultur sorgfältig und individuell geprüft werden.
Hintergrund: Insbesondere mit Urteilen aus den Jahren 2002/2003 hat der
Europäische Gerichtshof klar gestellt, dass neue Unternehmensrechtsformen
wie die der englischen Limited in der gesamten EU voll anerkannt werden
müssen. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung
angeschlossen. Damit kann auch in Deutschland diese Gesellschaftsform
gewählt werden, selbst dann, wenn im Herkunftsland (Großbritannien) keine
Geschäfte getätigt werden.
Bonn, 6. Juli 2004
Im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. sind zur Zeit rund
15.200 Unternehmensberater und Personalberater organisiert, die sich auf
weit über 500 Management-, IT- und Personalberatungsfirmen verteilen. Die
Mitgliedsunternehmen erzielten 2003 einen Gesamtumsatz von ca. drei
Milliarden Euro.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Klaus Reiners (Pressesprecher)
Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn und Kronprinzendamm 1, 10711 Berlin
Tel.: 0228/9161-20 und eMail: rei@bdu.de
Mit freundlichen Grüßen
Lydia Over
Assistentin des Pressesprechers
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Zitelmannstraße 22, D-53113 Bonn
Tel.: 0228/9161-20, Fax: 0228/9161-26
ov@bdu.de,