Das höchste deutsche Zivilgericht hatte zu entscheiden, ob es einem Anwalt erlaubt ist, auf seinem Briefbogen auf eine bestehende Kooperation mit einem Berufsangehörigen hinzuweisen, der nicht sozietätsfähig - also kein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer - ist. Konkret wurden Name und Anschrift eines Architekten auf allen Schreiben des Anwalts erwähnt. Der BGH hat diese Form der Werbung für zulässig erklärt (Urteil vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04).
Vor dem Hintergrund der Berufsausübungsfreiheit könnten nur „hinreichende Gründe des Gemeinwohls“ ein Verbot rechtfertigen. Da Kooperationen mit nicht sozietätsfähigen Berufen grundsätzlich mit dem anwaltlichen Berufsrecht vereinbar wären, sei ein entsprechender Hinweis daher auch nicht zu beanstanden. Dies sei schließlich auch im Interesse des Rechtsuchenden, der eine sachgerechte und qualifizierte Beratung wünsche.
BDU-Präsident Rémi Redley begrüßt die Entscheidung gerade mit Blick auf die Berufsgruppe der Unternehmensberater. „Die Entscheidung des BGH bringt auch die schon lange überfällige Klärung für Fragen der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen Beratern und Anwälten“, so Redley. Das Urteil komme auch der Wirtschaft entgegen, die nun leichter disziplinübergreifende Fragestellungen und deren Lösungen an kooperierende Anwälte und Berater vergeben kann.
Die Entscheidung ist auf der Homepage des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de <http://www.bundesgerichtshof.de>) und beim BDU abrufbar.
Bonn/Berlin, 4. November 2005
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