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Steuern und Finanzen

Ein effizienter Rechtsschutz sei für den Steuerbürger nur gewährleistet, wenn es bei der Eigenständigkeit der Finanzgerichte bleibt. Zu diesem Ergebnis kommt eine im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer erstellte Stellungnahme des Deutschen wissenschaftlichen Institutes der Steuerberater (DWS-Institut). Darin spricht sich der wissenschaftliche DWS-Arbeitskreis zwar für eine Straffung der Gerichtsverwaltungen aus. Eine Zusammenlegung der Finanzgerichte mit den allgemeinen Verwaltungs- und den Sozialgerichten wäre jedoch das falsche Mittel, weil der hoch spezialisierten Verwaltung dann nur noch Richter gegenüberstehen würden, die als Generalisten das Steuer- und Sozialrecht und das übrige öffentliche Recht gleichermaßen verantwortlich handhaben müssten. Gerade beim komplizierten Steuerrecht könnte der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gesicherte Rechtsschutz für den Bürger nicht mehr gewährleistet werden.

"Das Chaos wäre komplett, wenn die flexibel versetzbaren Richter morgens Baurecht betreiben, mittags einen Rentenbescheid kontrollieren und nachmittags Fragen der Konzernbesteuerung behandeln müssten", erklärt Dr. Harald Grürmann, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer und Mitglied im wissenschaftlichen DWS-Arbeitskreis. Innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Gerichtsbarkeit ließe es sich deshalb nicht vermeiden, Fachspruchkörper für Steuer- und Zollrecht zu bilden. Da die Finanzgerichtsbarkeit bisher zweistufig ausgebildet ist, müssten zusätzliche Kammern für Steuer- und Zollrecht als Eingangsinstanz geschaffen werden. Fraglich sei aber, wie man steuerrechtlich qualifizierten Nachwuchs für die Richterschaft gewinnen könne und wie diese neuen Richterstellen zu finanzieren wären.

Soll das mit einer Zusammenlegung verfolgte Ziel des "flexiblen" Personaleinsatzes erreicht werden, müssten spezialisierte Spruchkörper für Steuer- und Zollrecht auch mit anderen, ihrer Ausbildung nach fachfremden Richtern besetzt werden. Die Richter wären gezwungen, zwischen den verschiedenen Teilrechtsordnungen zu wechseln. Es wäre ihnen kaum möglich, so tief in die Rechtsmaterie einzudringen und Berufserfahrung zu erwerben, dass sie der Verwaltung, die sie kontrollieren sollen, fachlich ebenbürtig gegenüber stehen könnten.

Internationale Erfahrungen würden zeigen, dass Staaten mit nicht ausdifferenzierten Gerichtsbarkeiten
Sonderspruchkörper für Steuerrecht entwickeln. Die Zusammenlegung der Gerichte würde somit auch dem internationalen Trend zuwiderlaufen.

Die Stellungnahme des DWS-Institutes, das im Berliner Haus der Steuerberater eng mit der Bundessteuerberaterkammer zusammenarbeitet, ist abrufbar unter www.dws-institut.de.

Weitere Infos:
http://www.dws-institut.de

Maria Franck,
Offen, lebendig, nicht ganz üblich
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Jour Fixe Wiesbaden,
15.08.2007
 
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